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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1 Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot, jede Offerte und jeden Vertrag zwischen Beweeg Wijs B.V., im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt, und einem Auftraggeber, sofern der Auftragnehmer diese Bedingungen angewandt hat. Abweichungen von diesen Bedingungen müssen ausdrücklich und schriftlich von den Parteien vereinbart werden.
  2. Die vorliegenden Bedingungen gelten ebenfalls für Verträge mit dem Auftragnehmer, bei deren Durchführung Dritte durch den Auftragnehmer einbezogen werden müssen.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch für die Mitarbeiter des Auftragnehmers und dessen Geschäftsführung verbindlich.
  4. Die Geltung etwaiger Einkaufs- oder anderer Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich zurückgewiesen.
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder aufgehoben werden, bleibt die übrige Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig in Kraft. In einem solchen Fall werden Auftragnehmer und Auftraggeber Verhandlungen aufnehmen, um neue Bestimmungen als Ersatz für die nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen zu vereinbaren. Dabei sollen, sofern möglich, das Ziel und der Sinn der ursprünglichen Bestimmungen berücksichtigt werden.
  1. Bei Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Auslegung im Sinne dieser Bestimmungen vorzunehmen.
  1. Falls zwischen den Parteien eine Situation auftritt, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt ist, muss diese Situation im Einklang mit dem Geist dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewertet werden.
  1. Wenn der Auftragnehmer nicht stets eine strikte Einhaltung dieser Bedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass die Bestimmungen nicht anwendbar sind oder dass der Auftragnehmer in irgendeiner Weise das Recht verlieren würde, in anderen Fällen die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu verlangen.

Artikel 2: Angebote und Offerten

  1. Alle Angebote und Offerten des Auftragnehmers sind unverbindlich, es sei denn, in der Offerte ist eine Frist zur Annahme angegeben. Wenn keine Annahmefrist angegeben ist, kann aus der Offerte oder dem Angebot kein Recht abgeleitet werden, falls das Produkt, auf das sich die Offerte oder das Angebot bezieht, in der Zwischenzeit nicht mehr verfügbar ist.
  2. Der Auftragnehmer kann an seinen Angeboten oder Offerten nicht festgehalten werden, wenn der Auftraggeber vernünftigerweise erkennen kann, dass die Angebote, Offerten oder ein Bestandteil davon einen offensichtlichen Fehler oder Schreibfehler enthalten.
  3. Ein Auftraggeber kann den Vertrag zur Teilnahme an einem Kurs oder Training nicht aussetzen, beenden, stornieren oder aufheben, es sei denn, es wurde etwas anderes mit Beweeg Wijs vereinbart.
  4. Die in einem Angebot oder einer Offerte angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben sowie gegebenenfalls im Rahmen des Vertrags zu treffender Kosten, einschließlich Reise- und Übernachtungskosten sowie Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.
  5. Wenn die Annahme (ob mit oder ohne Nebensächlichkeiten) von dem in der Offerte oder dem Angebot enthaltenen Angebot abweicht, ist der Auftragnehmer daran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, der Auftragnehmer gibt etwas anderes an.
  6. Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Durchführung eines Teils des Auftrags zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises. Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.

Artikel 3: Vertragsdauer; Ausführungsfristen, Risikoübergang, Durchführung und Änderung des Vertrags; Preiserhöhung

  1. Der Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, die Natur des Vertrags erfordert etwas anderes oder die Parteien vereinbaren ausdrücklich und schriftlich eine abweichende Regelung.
  2. Ist für die Durchführung bestimmter Arbeiten oder die Lieferung bestimmter Dinge eine Frist vereinbart oder angegeben, so stellt dies niemals eine verbindliche Frist dar. Bei Überschreitung einer Frist muss der Auftraggeber den Auftragnehmer daher schriftlich in Verzug setzen. Dem Auftragnehmer muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, um die Durchführung des Vertrags dennoch zu ermöglichen.
  3. Der Auftragnehmer wird den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen und gemäß den Anforderungen guter Handwerkskunst ausführen, basierend auf dem zu diesem Zeitpunkt bekannten Stand der Wissenschaft.
  4. Der Auftragnehmer hat das Recht, bestimmte Arbeiten von Dritten ausführen zu lassen. Die Anwendung der Artikel 7:404, 7:407 Absatz 2 und 7:409 BW des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen, um die Vertragsbedingungen eindeutig festzulegen.
  5. Wenn durch den Auftragnehmer oder von diesem beauftragte Dritte im Rahmen des Auftrags Arbeiten am Standort des Auftraggebers oder an einem vom Auftraggeber bestimmten Standort durchgeführt werden, sorgt der Auftraggeber kostenlos für die von diesen Mitarbeitern in angemessenem Umfang gewünschten Einrichtungen.
  6. Die Lieferung erfolgt ab dem Betrieb des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren abzunehmen, sobald diese ihm zur Verfügung stehen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme oder zeigt er sich nachlässig bei der Bereitstellung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Waren auf Kosten und Risiko des Auftraggebers zu lagern. Das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder der Wertminderung geht auf den Auftraggeber über, sobald die Waren ihm zur Verfügung stehen.
  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag in verschiedenen Phasen auszuführen und die entsprechend ausgeführten Teile getrennt in Rechnung zu stellen.
  8. Sollte der Vertrag in Phasen ausgeführt werden, kann der Auftragnehmer die Ausführung der Teile, die zur nächsten Phase gehören, aussetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat.
  1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Daten, die der Auftragnehmer als notwendig erachtet oder von denen der Auftraggeber nachvollziehbar verstehen muss, dass diese für die Durchführung des Vertrags erforderlich sind, rechtzeitig an den Auftragnehmer bereitgestellt werden. Wenn die für die Durchführung des Vertrags notwendigen Daten nicht rechtzeitig an den Auftragnehmer bereitgestellt werden, hat der Auftragnehmer das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen und/oder die aus der Verzögerung resultierenden zusätzlichen Kosten gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Ausführungsfrist beginnt nicht, bevor der Auftraggeber die Daten dem Auftragnehmer bereitgestellt hat. Der Auftragnehmer ist nicht haftbar für Schäden, welcher Art auch immer, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer von vom Auftraggeber bereitgestellten falschen und/oder unvollständigen Daten ausgegangen ist.
  2. Sollte sich während der Durchführung des Vertrags herausstellen, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung notwendig ist, diesen zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien rechtzeitig und in gegenseitigem Einvernehmen eine Anpassung des Vertrags vornehmen. Wird die Art, der Umfang oder der Inhalt des Vertrags, ob auf Antrag oder Anweisung des Auftraggebers, von den zuständigen Behörden usw. geändert, kann dies qualitative und/oder quantitative Folgen für das ursprünglich Vereinbarte haben, was zur Folge haben kann, dass der ursprünglich vereinbarte Betrag erhöht oder gesenkt wird. Der Auftragnehmer wird, soweit möglich, im Voraus einen Kostenvoranschlag abgeben. Durch eine Änderung des Vertrags kann zudem die ursprünglich angegebene Ausführungsfrist geändert werden. Der Auftraggeber akzeptiert die Möglichkeit der Vertragsänderung, einschließlich der Änderung von Preis und Ausführungsfrist.
  3. Wenn der Vertrag geändert wird, einschließlich einer Ergänzung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung erst vorzunehmen, nachdem die innerhalb des Auftragnehmers zuständige Person dafür Zustimmung gegeben hat. Außerdem muss der Auftraggeber den angegebenen Preis und die anderen Bedingungen für die Ausführung akzeptiert haben, einschließlich des Zeitpunkts, zu dem die Ausführung erfolgen soll. Das Nichterfüllen oder die nicht sofortige Ausführung des geänderten Vertrags stellt keinen Verzug des Auftragnehmers dar und ist für den Auftraggeber kein Grund, den Vertrag zu kündigen oder aufzuheben.
  4. Ohne dadurch in Verzug zu geraten, kann der Auftragnehmer einen Antrag auf Änderung des Vertrags ablehnen, wenn dies qualitative und/oder quantitative Folgen haben könnte, beispielsweise für die dabei durchzuführenden Arbeiten oder die zu liefernden Sachen.
  5. Gerät der Auftraggeber in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftraggeber für alle Schäden, die auf Seiten des Auftragnehmers direkt oder indirekt entstehen, verantwortlich.
  6. Wenn der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber ein festes Honorar oder einen festen Preis vereinbart, ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, dieses Honorar oder diesen Preis zu erhöhen, ohne dass der Auftraggeber sich in diesem Fall das Recht vorbehält, den Vertrag aus diesem Grund zu kündigen, sofern die Preiserhöhung aus einer Befugnis oder Pflicht aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften resultiert, oder ihren Grund in einem Anstieg der Preise für Rohstoffe, Löhne usw. oder aus anderen Gründen hat, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren.
  7. Wenn die Preiserhöhung, die nicht durch eine Änderung des Vertrags verursacht wird, mehr als 10 % beträgt und innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrags erfolgt, ist ausschließlich der Auftraggeber, der ein Recht gemäß Titel 5 Abteilung 3 von Buch 6 BW hat, berechtigt, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung zu kündigen, es sei denn, der Auftragnehmer a. ist bereit, den Vertrag weiterhin auf Basis der ursprünglich vereinbarten Bedingungen auszuführen; b. wenn die Preiserhöhung aus einer Befugnis oder einer auf den Auftragnehmer lastenden Pflicht aufgrund von Gesetzen resultiert; c. wenn vereinbart wurde, dass die Lieferung länger als drei Monate nach Zustandekommen des Vertrags erfolgen wird; d. oder, beim Verkauf einer Ware, wenn vereinbart wurde, dass die Lieferung länger als drei Monate nach dem Kauf erfolgen wird.

Artikel 4: Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Kündigung des Vertrags

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn der Auftraggeber die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, und dem Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrags Umstände bekannt geworden sind, die einen begründeten Anlass zur Befürchtung geben, dass der Auftraggeber die Verpflichtungen nicht erfüllen wird. Dies gilt besonders, wenn der Auftraggeber beim Abschluss des Vertrags aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu leisten, und diese Sicherheit ausbleibt oder unzureichend ist. Außerdem kann der Auftragnehmer den Vertrag auflösen, wenn aufgrund von Verzögerungen auf Seiten des Auftraggebers nicht mehr verlangt werden kann, dass er den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen einhält.
  2. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände auftreten, die derart sind, dass die Erfüllung des Vertrags unmöglich wird, oder wenn anderweitig Umstände auftreten, die so beschaffen sind, dass die unveränderte Fortführung des Vertrags für den Auftragnehmer unzumutbar ist.
  3. Im Falle der Vertragsauflösung sind die Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sofort fällig. Wenn der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzt, behält er seine Ansprüche aus dem Gesetz und dem Vertrag.
  4. Sollte der Auftragnehmer die Aussetzung oder Auflösung vornehmen, ist er in keiner Weise verpflichtet, für dadurch entstandene Schäden und Kosten eine Entschädigung zu leisten.
  5. Wenn die Auflösung dem Auftraggeber zuzurechnen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, einschließlich der direkt und indirekt daraus resultierenden Kosten.
  6. Wenn der Auftraggeber seinen aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen nicht nachkommt und diese Nichterfüllung eine Auflösung rechtfertigt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass er verpflichtet ist, irgendeine Entschädigung oder Schadloshaltung zu leisten, während der Auftraggeber aufgrund seines Zahlungsverhaltens zum Schadensersatz oder zur Schadloshaltung verpflichtet ist.
  7. Wird der Vertrag vorzeitig vom Auftragnehmer gekündigt, wird dieser in Absprache mit dem Auftraggeber dafür sorgen, dass noch zu erledigende Arbeiten an Dritte übergeben werden, es sei denn, die Kündigung ist dem Auftraggeber zuzurechnen. Falls die Übergabe der Arbeiten für den Auftragnehmer zusätzliche Kosten verursacht, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Kosten innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, es sei denn, der Auftragnehmer gibt etwas anderes an.
  8. Im Falle von Liquidation, (Antrag auf) Zahlungsaufschub oder Insolvenz, von Pfändungen – sofern und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird – zu Lasten des Auftraggebers, der Schuldenregulierung oder anderer Umstände, die es dem Auftraggeber unmöglich machen, frei über sein Vermögen zu verfügen, steht es dem Auftragnehmer frei, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder den Auftrag oder Vertrag zu annullieren, ohne dass er einer Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen oder Schadloshaltungen unterliegt. In diesem Fall sind die Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sofort fällig.
  9. Wenn der Auftraggeber eine aufgegebene Bestellung ganz oder teilweise storniert, werden die geleisteten Arbeiten sowie die dafür bestellten oder hergestellten Waren, einschließlich etwaiger An- und Abfuhr- und Lieferkosten sowie der für die Durchführung des Vertrages reservierten Arbeitszeit, dem Auftraggeber vollständig in Rechnung gestellt.

Artikel 5 Höhere Gewalt

  1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen, wenn er daran gehindert wird durch Umstände, die nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sind und die weder nach Gesetz, Rechtsgeschäft noch nach im Verkehr geltenden Auffassungen zu seinen Lasten gehen.
  2. Unter „Höhere Gewalt“ wird in diesen allgemeinen Bedingungen, neben dem, was diesbezüglich im Gesetz und in der Rechtsprechung verstanden wird, alle äußeren Ursachen, ob vorhersehbar oder nicht, verstanden, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat und durch die der Auftragnehmer jedoch nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dazu gehören auch Streiks im Unternehmen des Auftragnehmers oder von Dritten. Der Auftragnehmer hat auch das Recht, sich auf Höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrages verhindert, eintritt, nachdem der Auftragnehmer seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
  3. Der Auftragnehmer kann während der Dauer, in der die Höhere Gewalt andauert, die Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen. Sollte dieser Zeitraum länger als zwei Monate dauern, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen, ohne dass eine Verpflichtung zur Schadensersatzleistung gegenüber der anderen Partei besteht.
  4. Insofern der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts der Höheren Gewalt seine Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt hat oder diese erfüllen kann und dem erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil ein eigenständiger Wert zukommt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil separat zu fakturieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als ob es sich um einen separaten Vertrag handelt.

Artikel 6: Zahlung und Inkassokosten

  1. Die Zahlung hat stets innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in der vom Auftragnehmer angegebenen Weise und in der Währung zu erfolgen, in der fakturiert wurde, es sei denn, der Auftragnehmer hat schriftlich etwas anderes angegeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, regelmäßig Rechnungen zu stellen.
  2. Gerät der Auftraggeber mit der fristgerechten Zahlung einer Rechnung in Verzug, so ist er von Rechts wegen im Verzug. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, es sei denn, der gesetzliche Zinssatz ist höher; in diesem Fall ist der gesetzliche Zinssatz maßgebend. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem der Auftraggeber in Verzug gerät, bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags.
  3. Der Auftragnehmer hat das Recht, die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die aufgelaufenen Zinsen und schließlich auf die Hauptsumme sowie die laufenden Zinsen anzurechnen. Der Auftragnehmer kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der Auftraggeber eine andere Reihenfolge für die Zuordnung der Zahlung angibt. Der Auftragnehmer kann die vollständige Tilgung der Hauptsumme ablehnen, wenn nicht gleichzeitig auch die aufgelaufenen und laufenden Zinsen sowie Inkassokosten beglichen werden.
  1. Der Auftraggeber ist niemals berechtigt, mit dem an den Auftragnehmer geschuldeten Betrag gegen eigene Forderungen aufzurechnen. Einwände gegen die Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungspflicht nicht aus. Der Auftraggeber, dem kein Anspruch auf Abschnitt 6.5.3 (Artikel 231 bis einschließlich 247 des Buches 6 BGB) zusteht, ist ebenfalls nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus anderen Gründen auszusetzen.
  2. Ist der Auftraggeber in Verzug oder mit der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, so trägt er alle angemessenen Kosten zur außergerichtlichen Durchsetzung, die ihm entstehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nach dem berechnet, was in der niederländischen Inkassopraxis üblich ist, derzeit gemäß der Berechnungsmethode im Bericht Vorwerk II. Sollten jedoch beim Inkasso höhere Kosten entstanden sein, die vernünftigerweise erforderlich waren, sind die tatsächlich angefallenen Kosten erstattungsfähig. Etwaige gerichtliche und Vollstreckungskosten werden ebenfalls dem Auftraggeber auferlegt. Der Auftraggeber schuldet auch Zinsen auf die geschuldeten Inkassokosten.

Artikel 7: Eigentumsvorbehalt

  1. Die im Rahmen der Vereinbarung vom Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers, bis der Auftraggeber alle Verpflichtungen aus den mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträgen ordnungsgemäß erfüllt hat.
  2. Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware, die gemäß Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fällt, darf nicht weiterverkauft werden und darf niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.
  3. Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, alles zu tun, was ihm zumutbar ist, um die Eigentumsrechte des Auftragnehmers zu sichern. Sollte ein Dritter die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware beschlagnahmen oder Rechte daran geltend machen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und die Versicherungspolice auf erstes Verlangen dem Auftragnehmer zur Einsicht vorzulegen. Im Falle einer Auszahlung der Versicherung hat der Auftragnehmer Anspruch auf diese Beträge. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Auftraggeber bereits im Voraus, dem Auftragnehmer in all dem, was in diesem Zusammenhang erforderlich oder wünschenswert sein könnte, seine Mitwirkung zuzusagen.
  4. Für den Fall, dass der Auftragnehmer seine in diesem Artikel bezeichneten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer und von diesem benannten Dritten bereits im Voraus bedingungslose und unwiderrufliche Zustimmung, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Auftragnehmers befindet, und dieses zurückzunehmen.

Artikel 8: Garantien, Untersuchungen und Reklamationen, Verjährungsfrist

  1. Die vom Auftragnehmer zu liefernden Waren entsprechen den üblichen Anforderungen und Standards, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise gestellt werden können und für die sie bei normalem Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind. Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt für Waren, die für die Nutzung innerhalb der Niederlande vorgesehen sind. Bei einer Nutzung außerhalb der Niederlande obliegt es dem Auftraggeber, selbst zu überprüfen, ob deren Nutzung dort geeignet ist und den vor Ort geltenden Bedingungen entspricht. In diesem Fall kann der Auftragnehmer andere Garantie- und Lieferbedingungen für die zu liefernden Waren oder auszuführenden Arbeiten festlegen.
  2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von 4 Wochen nach der Lieferung, sofern sich aus der Art der Lieferung nichts anderes ergibt oder die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Bezieht sich die vom Auftragnehmer gewährte Garantie auf eine Ware, die von einem Dritten hergestellt wurde, so ist die Garantie auf die vom Hersteller der Ware gewährte Garantie beschränkt, es sei denn, es wird etwas anderes angegeben.
  3. Jede Form der Garantie erlischt, wenn ein Mangel aufgrund von unsachgemäßer oder unzulässiger Nutzung, Nutzung nach dem Verfallsdatum, unsachgemäßer Lagerung oder Wartung durch den Auftraggeber und/oder durch Dritte entstanden ist; wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers an der Ware Änderungen vorgenommen oder versucht haben, diese vorzunehmen; wenn an der Ware andere Teile angebracht wurden, die dort nicht angebracht werden sollten; oder wenn diese auf eine andere als die vorgeschriebene Weise verarbeitet wurden. Der Auftraggeber hat ebenfalls keinen Anspruch auf Garantie, wenn der Mangel durch Umstände hervorgerufen wurde, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Witterungsverhältnisse (wie z. B. extreme Niederschläge oder Temperaturen) usw.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung (unmittelbar) zu untersuchen, sobald die Waren ihm zur Verfügung gestellt werden bzw. die entsprechenden Arbeiten ausgeführt sind. Der Auftraggeber hat zu prüfen, ob die Qualität und/oder Quantität der Lieferung mit dem vereinbarten Zustand übereinstimmt und den Anforderungen entspricht, die die Parteien diesbezüglich vereinbart haben. Mögliche sichtbare Mängel sind innerhalb von sieben Tagen nach der Lieferung schriftlich dem Auftragnehmer zu melden. Mögliche nicht sichtbare Mängel sind umgehend, jedoch spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Entdeckung schriftlich dem Auftragnehmer zu melden. Die Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Auftragnehmer in der Lage ist, angemessen zu reagieren. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, eine Reklamation zu untersuchen.
  1. Wenn der Auftraggeber rechtzeitig reklamiert, unterbricht dies nicht seine Zahlungspflicht. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall auch verpflichtet, die übrigen bestellten Waren abzunehmen und die für die ihm vom Auftragnehmer erteilten Aufträge zu bezahlen.
  1. Wenn später von einem Mangel berichtet wird, hat der Auftraggeber kein Recht mehr auf Reparatur, Ersatz oder Entschädigung.
  1. Wenn feststeht, dass eine Ware mangelhaft ist und dies rechtzeitig reklamiert wurde, wird der Auftragnehmer die mangelhafte Ware innerhalb einer angemessenen Frist nach Rückerhalt oder, wenn die Rücksendung vernünftigerweise nicht möglich ist, nach schriftlicher Mitteilung des Auftraggebers über den Mangel, nach Wahl des Auftragnehmers ersetzen oder deren Reparatur gewährleisten oder dem Auftraggeber eine angemessene Entschädigung dafür leisten. Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Auftraggeber verpflichtet, die ersetzte Ware an den Auftragnehmer zurückzusenden und das Eigentum daran an den Auftragnehmer zu übertragen, es sei denn, der Auftragnehmer gibt etwas anderes an.
  1. Wenn sich herausstellt, dass eine Reklamation unbegründet ist, trägt der Auftraggeber die dadurch entstandenen Kosten, einschließlich der Forschungskosten, vollständig.
  1. Nach Ablauf der Garantiefrist werden alle Kosten für Reparatur oder Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  2. Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Einwendungen gegenüber dem Auftragnehmer und den vom Auftragnehmer bei der Ausführung eines Vertrags beteiligten Dritten ein Jahr.

Artikel 9 Haftung

  1. Falls der Auftragnehmer haftbar sein sollte, ist diese Haftung auf das beschränkt, was in dieser Bestimmung geregelt ist.
  2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden welcher Art auch immer, die daraus entstehen, dass er von fehlerhaften und/oder unvollständigen Angaben ausgegangen ist, die von oder im Namen des Auftraggebers bereitgestellt wurden.
  1. Sollte der Auftragnehmer für Schäden haftbar sein, ist die Haftung des Auftragnehmers auf maximal das Zweifache des Rechnungsbetrags der Bestellung beschränkt, jedenfalls auf den Teil der Bestellung, auf den sich die Haftung bezieht.
  1. Die Haftung des Auftragnehmers ist in jedem Fall auf den Betrag der entsprechenden Versicherungsauszahlung seines Versicherers beschränkt.
  1. Der Auftragnehmer ist ausschließlich für unmittelbare Schäden haftbar.
  1. Unter unmittelbaren Schäden versteht man ausschließlich die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit die Feststellung sich auf Schäden im Sinne dieser Bedingungen bezieht, sowie etwaige angemessene Kosten, die entstanden sind, um die mangelhafte Leistung des Auftragnehmers der Vereinbarung anzupassen, soweit diese dem Auftragnehmer zugerechnet werden können. Außerdem gilt dies für angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Minderung von Schäden entstanden sind, soweit der Auftraggeber nachweist, dass diese Kosten zur Minderung unmittelbarer Schäden im Sinne dieser allgemeinen Bedingungen geführt haben. Der Auftragnehmer ist niemals für indirekte Schäden haftbar, einschließlich Folgeschäden, entgangenem Gewinn, verpassten Einsparungen und Schäden durch Betriebsunterbrechung.
  1. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner leitenden Untergebenen zurückzuführen ist.

Artikel 10 Freistellung

  1. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags Schaden erleiden und deren Ursache auf andere Umstände zurückzuführen ist, die nicht dem Auftragnehmer zuzurechnen sind. Sollte der Auftragnehmer aus diesem Grund von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer sowohl außergerichtlich als auch rechtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu unternehmen, was in einem solchen Fall von ihm erwartet werden darf. Sollte der Auftraggeber versäumen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, ist der Auftragnehmer, ohne dass es einer Mahnung bedarf, berechtigt, selbst tätig zu werden. Alle Kosten und Schäden, die dadurch beim Auftragnehmer und Dritten entstehen, trägt vollständig der Auftraggeber.

Artikel 11 Geistiges Eigentum

  1. Der Auftragnehmer behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihm aufgrund des Urheberrechts und anderer Gesetze zum geistigen Eigentum zustehen. Der Auftragnehmer hat das Recht, das im Rahmen der Ausführung eines Vertrags gewonnene Wissen auch für andere Zwecke zu verwenden, sofern hierbei keine streng vertraulichen Informationen des Auftraggebers Dritten zugänglich gemacht werden.

Artikel 12 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

  1. Auf alle Rechtsbeziehungen, an denen der Auftragnehmer beteiligt ist, findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn eine der an der Rechtsbeziehung beteiligten Parteien dort ihren Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  2. Das Gericht am Sitz des Auftragnehmers ist ausschließlich zuständig, über Streitigkeiten zu entscheiden, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend etwas anderes vor. Dennoch hat der Auftragnehmer das Recht, die Streitigkeit dem gemäß Gesetz zuständigen Gericht vorzulegen.
  1. Die Parteien werden erst dann vor Gericht gehen, nachdem sie sich nach Kräften bemüht haben, eine Streitigkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen.

Artikel 13 Fundstelle und Änderung der Bedingungen

  1. Diese Bedingungen werden den Kunden von Beweeg Wijs zur Verfügung gestellt.
  2. Es gilt stets die zuletzt hinterlegte Version bzw. die Version, die zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Rechtsbeziehung mit dem Auftragnehmer gültig war.
  3. Der niederländische Text der allgemeinen Bedingungen ist maßgeblich für deren Auslegung.